Norm
StVO §20 IDRechtssatz
1) Abgeblendete Scheinwerfer leuchten die Fahrbahn erfahrungsgemäß auf größere Entfernung aus als auf fünfundzwanzig Meter, nämlich bis auf fünfzig Meter und darüber.
2) Schon dann, wenn der Kraftfahrer mit einer alsbaldigen Blendung rechnen muß, hat er seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, daß er jederzeit auf der Stelle anhalten kann.
3) Es ist Gepflogenheit, daß Fußgänger in kleinen ländlichen Gemeinden, in denen nur mit Bäumen bestandener Randstreif neben der Fahrbahn verläuft, unmittelbar neben diesem Streifen auf der äußersten Seite der Fahrbahn gehen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn der Seitenstreifen schlüpfrig ist.
Veröff: Deutsches Autorecht 1963,193 = ZVR 1963,251
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103548Dokumentnummer
JJR_19630125_AUSL000_004STR00484_6200000_001