RS OGH 1963/1/29 4Ob304/63

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Veröffentlicht am 29.01.1963
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Norm

UWG §9 C3a

Rechtssatz

Das Markenrecht an einer Wortbildmarke kann nicht in geschützte und ungeschützte Teile zerlegt werden; die Verwechslungsgefahr ist ausschließlich nach dem Gesamteindruck der Marke zu beurteilen. Dieser Gesamteindruck ist niemals bloß die Summe der einzelnen Bestandteile, vielmehr kommt jedem Teil der Marke ein eigener Wertigkeitsgrad zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 304/63
    Entscheidungstext OGH 29.01.1963 4 Ob 304/63
    Veröff: ÖBl 1963,92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0079338

Dokumentnummer

JJR_19630129_OGH0002_0040OB00304_6300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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