Norm
UWG §9 C3aRechtssatz
Das Markenrecht an einer Wortbildmarke kann nicht in geschützte und ungeschützte Teile zerlegt werden; die Verwechslungsgefahr ist ausschließlich nach dem Gesamteindruck der Marke zu beurteilen. Dieser Gesamteindruck ist niemals bloß die Summe der einzelnen Bestandteile, vielmehr kommt jedem Teil der Marke ein eigener Wertigkeitsgrad zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0079338Dokumentnummer
JJR_19630129_OGH0002_0040OB00304_6300000_003