Norm
MG §19 Abs2 Z5 A1Rechtssatz
Kann das Wohnungsbedürfnis der Personen, zu deren Gunsten Eigenbedarf geltend gemacht wird, durch eine entsprechende Neuverteilung der dem Vermieter zur Verfügung stehenden Räume befriedigt werden, liegt dringender Eigenbedarf nicht vor (6 Ob 62/60, MietSlg 5184, 5834, 5838, 1890).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0067751Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008