Norm
EO §105Rechtssatz
Die Bestimmungen der EO über die Entziehung der dem Verpflichteten belassenen Wohnräume bei Gefährdung der Zwangsverwaltung sind trotz der Bestimmung des § 42 Abs 4 MG anwendbar. Es handelt sich hiebei um eine Beugemaßnahme im Zuge des Exekutionsverfahrens, die sich gegen den Verpflichteten persönlich richtet, auf seine Mietrechte aber keinen Einfluß hat. Allerdings soll diese Maßnahme als äußerstes Mittel nur dann ergriffen werden, wenn tatsächlich durch das Verhalten des Verpflichteten die Zwangsverwaltung gefährdet wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002542Dokumentnummer
JJR_19630130_OGH0002_0030OB00010_6300000_001