RS OGH 1963/1/30 3Ob10/63

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Veröffentlicht am 30.01.1963
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Norm

EO §105
MG §42

Rechtssatz

Die Bestimmungen der EO über die Entziehung der dem Verpflichteten belassenen Wohnräume bei Gefährdung der Zwangsverwaltung sind trotz der Bestimmung des § 42 Abs 4 MG anwendbar. Es handelt sich hiebei um eine Beugemaßnahme im Zuge des Exekutionsverfahrens, die sich gegen den Verpflichteten persönlich richtet, auf seine Mietrechte aber keinen Einfluß hat. Allerdings soll diese Maßnahme als äußerstes Mittel nur dann ergriffen werden, wenn tatsächlich durch das Verhalten des Verpflichteten die Zwangsverwaltung gefährdet wird.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 10/63
    Entscheidungstext OGH 30.01.1963 3 Ob 10/63
    SZ 36/13 = MietSlg 15677 = RZ 1963,75 = EvBl 1963/192 S 271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002542

Dokumentnummer

JJR_19630130_OGH0002_0030OB00010_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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