Norm
WEG 1948 §4Rechtssatz
Haben mehrere Personen eine Liegenschaft in der vertraglich erklärten Absicht zu ideellen Anteilen erworben, das darauf befindliche Wohnhaus aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds nach den Bestimmungen des WWG und des WEG wieder aufzubauen, haben sie sich damit gegenseitig zur Einräumung von Wohnungseigentum verpflichtet. Wer in Kenntnis dieser Verpflichtung einen entsprechenden Anteil dieser Liegenschaft von einem mit dieser Verpflichtung belasteten Vormann erwirbt, tritt stillschweigend in diese Verpflichtung ein und kann daher in der Folge nicht die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0082970Dokumentnummer
JJR_19630130_OGH0002_0070OB00010_6300000_001