Norm
ABGB §1358Rechtssatz
Hat ein Bürge die verbürgte Darlehensschuld des Kreditnehmers bezahlt, ist der Kreditgeber der Aufforderung, das Pfandrecht für die Kreditschuld dem Bürgen abzutreten, nicht nachgekommen und ist die mit dem Pfandrecht belastete Liegenschaft dann versteigert worden, so kann der Bürge anstatt der ursprünglich geforderten Erfüllung (Pfandrechtsabtretung) das Interesse, nämlich die Zahlung desjenigen Betrages vom Kreditgeber verlangen, der ihm bei rechtzeitiger Abtretung des Pfandrechtes bei der Meistbotverteilung zugewiesen worden wäre; dieser Anspruch setzt kein Verschulden des Kreditgebers voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0004707Dokumentnummer
JJR_19630130_OGH0002_0060OB00017_6300000_001