RS OGH 1963/1/30 6Ob17/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1963
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Norm

ABGB §1358
EO §368
ZPO §235 Abs4

Rechtssatz

Hat ein Bürge die verbürgte Darlehensschuld des Kreditnehmers bezahlt, ist der Kreditgeber der Aufforderung, das Pfandrecht für die Kreditschuld dem Bürgen abzutreten, nicht nachgekommen und ist die mit dem Pfandrecht belastete Liegenschaft dann versteigert worden, so kann der Bürge anstatt der ursprünglich geforderten Erfüllung (Pfandrechtsabtretung) das Interesse, nämlich die Zahlung desjenigen Betrages vom Kreditgeber verlangen, der ihm bei rechtzeitiger Abtretung des Pfandrechtes bei der Meistbotverteilung zugewiesen worden wäre; dieser Anspruch setzt kein Verschulden des Kreditgebers voraus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 17/63
    Entscheidungstext OGH 30.01.1963 6 Ob 17/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0004707

Dokumentnummer

JJR_19630130_OGH0002_0060OB00017_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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