Norm
ZPO §19 IBRechtssatz
Auch der nichtstreitgenössische Nebenintervenient kann selbständig ein Rechtsmittel einbringen, wenn die Partei, der er beigetreten ist, weder auf ein solches verzichtet noch ein von ihr eingebrachtes Rechtsmittel zurückgezogen hat. Die stillschweigende Unterlassung eines Rechtsmittels hindert den Nebenintervenienten nicht, ein solches einzubringen (SZ 20/89, Judikat 17, GlUNF 4369).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0035520Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.01.2018