Norm
ABGB §251 ARechtssatz
Die Vormundschaft erlischt mit der Erreichung der Großjährigkeit ipso iure. Der Unterhaltsbemessungsbeschluß kann daher nur mehr durch das großjährig gewordene Kind selbst angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0048955Dokumentnummer
JJR_19630131_OGH0002_0050OB00029_6300000_001