Norm
StGB §10Rechtssatz
Unwiderstehlicher Zwang (nunmehr entschuldigender Notstand) ist dann anzunehmen, wenn die Straftat unter Umständen und aus Motiven begangen wurde, die auch einen maßstabgerechten (rechtstreuen) Menschen zum gleichen Verhalten bestimmt hätten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0089589Dokumentnummer
JJR_19630201_OGH0002_0090OS00331_6200000_001