Norm
ZPO §562 DRechtssatz
Einwendungen gegen eine Kündigung, die bereits vor Beginn der Einwendungsfrist eingebracht wurden, können und müssen nach Beginn der Einwendungsfrist nicht wiederholt werden, da damit das Einwendungsrecht verbraucht ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044902Dokumentnummer
JJR_19630205_OGH0002_0080OB00025_6300000_002