Norm
EheG §56 CRechtssatz
Wenn einem Ehegatten infolge seines Geisteszustandes die Fähigkeit fehlt, die Verfehlung des anderen als solche zu erkennen und als ehezerstörend zu empfinden, kommt ein Ausschluß des Scheidungsrechtes nach dieser Gesetzesstelle nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0057195Dokumentnummer
JJR_19630205_OGH0002_0080OB00004_6300000_002