Norm
WEG 1948 §3Rechtssatz
Schriftlichkeit wird gemäß § 4 WEG nur für die Einräumung eines Wohnungseigentums verlangt, nicht für die in den §§ 3 und 7 WEG geregelte Übertragung eines bereits eingeräumten Wohnungseigentums.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0082772Dokumentnummer
JJR_19630206_OGH0002_0060OB00002_6300000_001