Norm
ZPO §240 Abs1 ARechtssatz
Hat das Rekursgericht infolge eines Rekurses des Klägers die örtliche Zuständigkeit bejaht, so ist mangels eines Rechtsmittels des Beklagten dessen Einrede der örtlichen Unzuständigkeit jedenfalls im abweislichen Sinn erledigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0039809Dokumentnummer
JJR_19630206_OGH0002_0010OB00006_6300000_001