Norm
ABGB §1233 CRechtssatz
Im Falle der Aufhebung der Gütergemeinschaft durch Scheidung erstreckt sich die Haftung für die vom anderen Ehegatten eingegangenen Schulden auf diejenigen Vermögenswerte, die der eine Ehegatte aus der Auseinandersetzung zu erwarten hat; nach der Auseinandersetzung haftet dieser pro viribus. Auch für Schulden, die der Ehemann zugunsten des Gesamtgutes gemacht hat, haftet die Frau mit ihrem Eigenvermögen nur, wenn der Mann die Schulden im Rahmen des § 1238 ABGB gemacht hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0022310Dokumentnummer
JJR_19630207_OGH0002_0050OB00311_6200000_001