Norm
GBG §26 Abs2Rechtssatz
Auch auf Grund einer als Aufsandungsurkunde bezeichneten Urkunde kann die Einverleibung des Eigentumsrechtes erfolgen, wenn darin alle wesentlichen Elemente des Kaufvertrages beurkundet sind und die Urkunde von beiden Vertragspartnern unterschrieben ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0060417Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015