Norm
ZPO §228 B3bbRechtssatz
Eine Gewerkschaft kann gegen das Mitglied der anderen Tarifpartei nicht auf Feststellung dahin klagen, daß dieses in den Arbeitsverhältnissen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern die von der Gewerkschaft abgeschlossenen Tarifverträge anzuwenden hat. Für eine solche Klage fehlt es in aller Regel an dem erforderlichen Interesse an alsbaldiger Feststellung.
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0104307Dokumentnummer
JJR_19630208_AUSL000_001AZR00511_6100000_001