Norm
AngG §27 Z1 E1cRechtssatz
Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG liegt nicht vor, wenn der Angestellte eines Werbeunternehmens einem Außenstehenden gesprächsweise mitteilt, daß sein Unternehmen wahrscheinlich wieder die Werbung für eine bestimmte Firma übernehmen werde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: wichtiger Grund, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Mitteilung, Information, Kunde, Treuepflicht, VertrauensverwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029388Dokumentnummer
JJR_19630212_OGH0002_0040OB00005_6300000_001