RS OGH 1963/2/12 4Ob5/63

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Veröffentlicht am 12.02.1963
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Norm

AngG §27 Z1 E1c

Rechtssatz

Der Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 AngG liegt nicht vor, wenn der Angestellte eines Werbeunternehmens einem Außenstehenden gesprächsweise mitteilt, daß sein Unternehmen wahrscheinlich wieder die Werbung für eine bestimmte Firma übernehmen werde.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 5/63
    Entscheidungstext OGH 12.02.1963 4 Ob 5/63
    Veröff: Arb 7687 = SozM IA/d,517

Schlagworte

SW: wichtiger Grund, Untreue, Vertrauensunwürdigkeit, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Mitteilung, Information, Kunde, Treuepflicht, Vertrauensverwirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0029388

Dokumentnummer

JJR_19630212_OGH0002_0040OB00005_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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