Vgl auch; Beisatz: Wenn ein Freigesprochener unschlüssig Ansprüche auf bei ihm sichergestellte Gegenstände behauptet und das Gericht zur Auffassung kommt, dass die Sachen offensichtlich nicht ihm gehören, so hat es gemäß § 378 Abs 1 vorletzter und letzter Halbsatz StPO auszusprechen, dass die Rechtsmäßigkeit seines Besitzes nicht glaubwürdig ist. Zu einem solchen - mit Beschwerde anfechtbaren (§ 378 Abs 2 StPO) - Bedenklichkeitsbeschluss kommt es unter anderem dann, wenn ein trotz Erfüllung des objektiven Tatbestandes etwa mangels Verwirklichung der subjektiven Tatseite Freigesprochener unschlüssig Ansprüche auf die Sachen behauptet, wobei für die Zulässigkeit des Beschlusses unerheblich ist, ob ein Ediktalverfahren gemäß §§ 375 ff StPO stattgefunden hat und ob andere Personen Eigentum an der Sache behaupten. (T1)