Norm
KO §6. KO §7Rechtssatz
Die Unterbrechung eines Zivilprozesses durch Konkurseröffnung wird nur durch die Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens nach den § 164 ff ZPO nicht aber dadurch beseitigt, daß der Masseverwalter erklärt, er nehme den streitigen Gegenstand nicht für die Masse in Anspruch und gebe ihn an den Gemeinschuldner frei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0037209Dokumentnummer
JJR_19630212_OGH0002_0040OB00303_6300000_002