Norm
ZPO §228 B1bbRechtssatz
Unzulässigkeit einer Feststellungsklage, die Beklagten seien schuldig, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den sie durch schuldhafte Anmeldung einer Forderung im Ausgleich der Beklagten und durch die Vortäuschung eines nicht zu Recht bestehenden Stimmrechtes verursacht haben, weil bereits Leistungsklage möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0038833Dokumentnummer
JJR_19630212_OGH0002_0080OB00032_6300000_001