RS OGH 1963/2/12 8Ob32/63

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Veröffentlicht am 12.02.1963
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Norm

ZPO §228 B1bb

Rechtssatz

Unzulässigkeit einer Feststellungsklage, die Beklagten seien schuldig, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, den sie durch schuldhafte Anmeldung einer Forderung im Ausgleich der Beklagten und durch die Vortäuschung eines nicht zu Recht bestehenden Stimmrechtes verursacht haben, weil bereits Leistungsklage möglich ist.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 32/63
    Entscheidungstext OGH 12.02.1963 8 Ob 32/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0038833

Dokumentnummer

JJR_19630212_OGH0002_0080OB00032_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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