Norm
ABGB §983Rechtssatz
Der Darlehensvertrag setzt außer der Hingabe des Darlehensbetrages eine Willensübereinstimmung der Vertragspartner voraus, daß der Betrag als Darlehen gegeben und genommen werden soll. Ein Darlehen kann auch in der Form gewährt werden, daß die Schuld des Darlehensnehmers an seinen Gläubiger durch den Darlehensgeber bezahlt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0019541Dokumentnummer
JJR_19630212_OGH0002_0080OB00031_6300000_001