Norm
ABGB §1090 IIcRechtssatz
Zum Abschluß eines Mietvertrages gehört, auch wenn es sich um einen bloß konkludenten Abschluß handelt, die Parteienabsicht, die bindenden Wirkungen eines Bestandvertrages zu begründen. Diese Parteienabsicht muß insbesondere auch die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, die Vereinbarung eines bestimmten oder bestimmbaren Mietzinses, umfassen. Eine familienrechtliche Benützungsregelung zwischen Ehegatten genügt diesen Erfordernissen nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0025224Dokumentnummer
JJR_19630213_OGH0002_0030OB00021_6300000_001