RS OGH 1963/2/13 3Ob21/63, 7Ob142/04i

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Veröffentlicht am 13.02.1963
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Norm

ABGB §1090 IIc

Rechtssatz

Zum Abschluß eines Mietvertrages gehört, auch wenn es sich um einen bloß konkludenten Abschluß handelt, die Parteienabsicht, die bindenden Wirkungen eines Bestandvertrages zu begründen. Diese Parteienabsicht muß insbesondere auch die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, die Vereinbarung eines bestimmten oder bestimmbaren Mietzinses, umfassen. Eine familienrechtliche Benützungsregelung zwischen Ehegatten genügt diesen Erfordernissen nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 21/63
    Entscheidungstext OGH 13.02.1963 3 Ob 21/63
    Veröff: MietSlg 15036
  • 7 Ob 142/04i
    Entscheidungstext OGH 30.06.2004 7 Ob 142/04i
    Auch; nur: Zum Abschluß eines Mietvertrages gehört, auch wenn es sich um einen bloß konkludenten Abschluß handelt, die Parteienabsicht, die bindenden Wirkungen eines Bestandvertrages zu begründen. Diese Parteienabsicht muß insbesondere auch die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung, die Vereinbarung eines bestimmten oder bestimmbaren Mietzinses, umfassen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0025224

Dokumentnummer

JJR_19630213_OGH0002_0030OB00021_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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