Norm
JN §29Rechtssatz
Wird bei objektiver Klagehäufung (§ 55 JN, § 227 ZPO) die Klage nur zum Teil gemäß § 261 Abs 6 ZPO an einen anderen Gerichtshof überwiesen, so tritt hinsichtlich des verbleibenden Teils der Klageforderung, wenn er weniger als 8000 S ausmacht, keine perpetuatio foir ein, da die Klage nicht rechtmäßig anhängig gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0037778Dokumentnummer
JJR_19630214_OGH0002_0050OB00053_6300000_001