TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/24 99/18/0139

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Veröffentlicht am 24.05.2002
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer über die Beschwerde des D in Wien, geboren 1961, vertreten durch Dr. Josef Unterweger und Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwälte in 1080 Wien, Buchfeldgasse 19a, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 12. Jänner 1998 (richtig: 1999), Zl. SD 547/98, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 12. Jänner 1998 (richtig: 1999) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Aktenkundig sei erstmals ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Jahr 1976. Damals sei er im Reisepass seines Vaters eingetragen und zunächst bis 5. Juli 1978 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Am 8. Juli 1977 sei gegen seinen Vater und gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes sei der Beschwerdeführer am 5. Dezember 1978 wieder nach Österreich eingereist, und er sei diesbezüglich rechtskräftig bestraft worden.

In der Folge habe er in seiner Heimat gelebt und dort im Jahr 1990 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gestellt, dem stattgegeben worden sei. Ende 1992 sei er dann wieder in das Bundesgebiet eingereist und habe zunächst nach Vorlage einer Verpflichtungserklärung einen bis 10. Juli 1993 gültigen Sichtvermerk erhalten. Am 1. März 1993 habe er die österreichische Staatsbürgerin R. geheiratet und drei Tage später die Ausstellung eines Befreiungsscheines beantragt. Zunächst habe er eine von Juli 1993 bis Juli 1995 gültige Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der unselbstständigen Erwerbstätigkeit erhalten. Am 24. Mai 1995 habe er die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beantragt, wobei er angegeben habe, nach wie vor verheiratet zu sein. In weiterer Folge sei ihm vom Amt der Wiener Landesregierung eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Angehöriger eines österreichischen Staatsbürgers", gültig bis 12. Juli 1997, erteilt worden.

In November 1996 habe das Amt der Wiener Landesregierung eine Ausfertigung eines Scheidungsurteiles des Bezirksgerichtes Hernals übermittelt erhalten, wonach der Beschwerdeführer am 25. Februar 1995 rechtskräftig geschieden worden sei. Wie dem Urteil zu entnehmen sei, habe seine Ehegattin die Scheidungsklage eingebracht, nachdem er im September 1993 seine (frühere) geschiedene Frau in die gemeinsame Ehewohnung gebracht habe. Seine Ehegattin (R.) sei damals aus der Wohnung ausgezogen, als er sich geweigert habe, seine geschiedene Frau aus der Wohnung zu weisen. Mit einstweiliger Verfügung vom 24. November 1993 sei ihm dann das Betreten der Ehewohnung verboten worden. Am 16. Dezember 1993 habe seine Ehegattin ihre Klage unter dem Eindruck von Versprechungen ihres Mannes zurückgezogen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in weiterer Folge sein ehewidriges Zusammenleben mit seiner geschiedenen Frau aufrecht erhalten. Nach Aufforderung seiner Ehegattin, seine geschiedene Frau aus der Wohnung zu weisen, habe ihr der Beschwerdeführer zugestanden, sie nur wegen "der Papiere" geheiratet zu haben. Da seine Ehegattin Angst vor ihm gehabt habe, habe sie nicht die Durchsetzung der erwirkten einstweiligen Verfügung betrieben. Erst im April 1994 habe sie dann neuerlich eine Scheidungsklage eingebracht. Der Beschwerdeführer sei trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung zu einer mündlichen Streitverhandlung im Scheidungsverfahren am 10. Jänner 1995 nicht erschienen. In weiterer Folge seien den Aussagen seiner Ehegattin Glauben geschenkt und seine Abwesenheit bei der Verhandlung trotz ausgewiesener Zustellung der Ladung dahingehend gedeutet worden, dass er an der Aufrechterhaltung der Ehe nicht interessiert wäre und keinerlei Einwendungen gegen das Vorbringen seiner Ehegattin hätte.

Auf Grund dieses Scheidungsurteiles sei der Beschwerdeführer am 5. Dezember 1998 (nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten richtig: 1996) vom Amt der Wiener Landesregierung niederschriftlich vernommen worden. Abgesehen davon, dass er das Eingehen einer Scheinehe entschieden in Abrede gestellt habe, habe er zu Protokoll gegeben, dass sich seine Ehegattin ca. zwei Jahre zuvor von ihm hätte scheiden lassen, wofür ihre Eifersucht der Grund gewesen wäre.

Ungeachtet dessen habe der Beschwerdeführer seinem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 1. Juli 1997 neuerlich eine Heiratsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis seiner (geschiedenen) Ehegattin beigelegt. Aus diesem Grund sei vom Amt der Wiener Landesregierung ein Verfahren gemäß § 15 Abs. 1 FrG eingeleitet worden. Die Bundespolizeidirektion Wien (die Erstbehörde) habe ihm mitgeteilt, dass sie beabsichtigte, gegen ihn ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, weil er anlässlich seiner Antragstellung bei der MA 62 (des Amtes der Wiener Landesregierung) unrichtige Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht hätte, um sich so die Aufenthaltsbewilligung zu verschaffen. In seiner Stellungnahme dazu habe er glaubhaft zu machen versucht, von dieser Scheidung nichts gewusst, sondern erst durch die Vernehmung bei der MA 62 im Jahr 1996 erfahren zu haben, dass er rechtskräftig geschieden wäre. Auch im Berufungsverfahren sei er bei dieser Verantwortung geblieben. Dieses Vorbringen sei jedoch völlig unglaubwürdig, habe er doch anlässlich seiner Vernehmung vor dem Amt der Wiener Landesregierung Anfang Dezember 1996 angegeben, dass sich seine Ehegattin ca. zwei Jahre vorher hätte scheiden lassen, und mit keinem Wort behauptet, keine Ahnung von einem anhängigen Scheidungsverfahren zu haben. Dennoch habe er "bei" seinem Verlängerungsantrag im Juli 1997 neuerlich eine Heiratsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner (geschiedenen) Ehegattin vorgelegt. Da er überdies in seiner Berufung auf seine niederschriftlichen Angaben vor dem Amt der Wiener Landesregierung, die der Wahrheit entsprächen, verweise, erübrige sich die von ihm beantragte Vernehmung dreier Zeugen.

Es sei daher ohne Zweifel der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt. Das dargestellte Fehlverhalten des Beschwerdeführers beeinträchtige die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodass sich die Erlassung des Aufenthaltsverbotes - vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 37 und 38 leg. cit. - im Grund des § 36 Abs. 1 leg. cit. als gerechtfertigt erweise.

Der Beschwerdeführer, der sich seit Ende 1992 im Bundesgebiet befinde, habe seinem Verlängerungsantrag vom Juli 1997 einen Befreiungsschein (der bezeichnenderweise drei Tage nach seiner Eheschließung beantragt worden sei) und eine Lohnbestätigung, wonach er bei der Firma S. Bau als Helfer beschäftigt sei, beigelegt. Zu seinen familiären Bindungen im Bundesgebiet habe er keine Angaben gemacht. Auf Grund seines langjährigen Aufenthaltes in Österreich sei zwar von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben auszugehen. Dessen ungeachtet sei jedoch die gegen ihn gesetzte fremdenpolizeiliche Maßnahme zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Immerhin habe er gegenüber einer österreichischen Behörde bewusst falsche Angaben gemacht, um sich hier einen Aufenthaltstitel zu verschaffen. Dieses Fehlverhalten wiege insofern schwer, als er ungeachtet des Umstandes, dass er bereits im Jahr 1996 von der Behörde darauf aufmerksam gemacht worden sei, geschieden zu sein, neuerlich keine Bedenken gehabt habe, bei seinem zuletzt gestellten Verlängerungsantrag wieder anzugeben, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein. Da einem geordneten Fremdenwesen ein besonders hoher Stellenwert zukomme, sei somit die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zum Schutz der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen als dringend geboten zu erachten.

Das Aufenthaltsverbot sei auch im Rahmen der bei einem Eingriff in das Privatleben erforderlichen Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig, weil die dafür erforderliche soziale Komponente durch das aufgezeigte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers - zumal er auch im Jahr 1994 (laut erstinstanzlichem Bescheid vom 17. August 1998, auf dessen Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen wird: am 22. August 1994) gemäß § 107 Abs. 1 StGB wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sei - erheblich beeinträchtigt werde. Diesen - solcherart - geminderten privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Vor diesem Hintergrund habe ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers auch nicht im Rahmen des der Beschwerde zustehenden Ermessens in Kauf genommen werden können.

In Anbetracht des aufgezeigten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers könne ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraumes erwartet werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 36 Abs. 1 FrG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen eine der in den Z. 1 und Z. 2 umschriebenen Annahmen gerechtfertigt ist.

Gemäß § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 zu verschaffen.

2. Die Beschwerde bringt vor, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit der österreichischen Staatsbürgerin R. zwar mit Urteil vom 19. Jänner 1995 (rechtskräftig seit 25. Februar 1995) geschieden worden sei, ihm das Urteil jedoch durch Hinterlegung zugestellt und von ihm nicht behoben worden sei und er - wie er im Verwaltungsverfahren mehrfach dargelegt habe - erst durch die MA 62 (nunmehr MA 20) im Jahr 1996 von der Scheidung seiner Ehe erfahren habe. Nach dieser Bekanntgabe durch die MA 62 habe er sich bei Gericht erkundigt, wo ihm mitgeteilt worden sei, dass das Verfahren ruhte. Da die belangte Behörde nicht erhoben und nicht festgestellt habe, wann und wo ihm das Scheidungsurteil zugestellt worden sei, liege ein Verfahrensmangel vor.

Zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung sei er somit noch nicht in Kenntnis von der rechtskräftigen Scheidung gewesen. Auch habe er in Bezug auf seinen Verlängerungsantrag im Juli 1997 die Heiratsurkunde und den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner geschiedenen Ehegattin erst vorgelegt, nachdem er dazu von der MA 62 mit Ladung vom 3. Juli 1997 aufgefordert worden sei. Darüber hinaus wäre der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG auch nur dann verwirklicht, wenn er unrichtige Angaben zum ausschließlichen Zweck gemacht hätte, sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, die er bei "richtigen" Angaben nicht erhalten würde. Da er bei Stellung des Verlängerungsantrages im Jahr 1997 sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung erfüllt habe, wäre ihm diese gemäß § 23 FrG ohne Rücksicht darauf, ob er noch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, zu erteilen gewesen. Im Übrigen habe er mit der Vorlage der Heiratsurkunde vom 1. März 1993 lediglich behauptet, dass zu diesem Zeitpunkt (am 1. März 1993) die Ehe bestanden habe, und habe diese Urkunde keine darüber hinausgehende Beweiskraft. Die belangte Behörde hätte daher den Beschwerdeführer aufzufordern gehabt, eine aktuelle Heiratsurkunde zum Nachweis des Bestehens der Ehe zum Zeitpunkt der Antragstellung vorzulegen.

3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Der Beschwerdeführer brachte im Verwaltungsverfahren (Stellungnahme vom 5. November 1997) vor, dass er von der Scheidung seiner Ehe mit R. nichts gewusst haben könne, weil er sich "zu dieser Zeit" in Jugoslawien aufgehalten und keine Zustellungen erhalten habe, und dass ihm erst durch Vorhalt seitens der MA 62 zur Kenntnis gebracht worden sei, dass er bereits am 25. Februar 1995 rechtskräftig geschieden worden sei. Diesen Behauptungen schenkte die belangte Behörde in Anbetracht der Aussage des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung am 5. Dezember 1996 durch die MA 62, wo er - was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - angegeben hatte, dass sich R. (seine Ehegattin) nach ca. zwei Jahren (nach der erst 1993 erfolgten Eheschließung) habe scheiden lassen, keinen Glauben. Diese Beweiswürdigung der belangten Behörde ist nicht unschlüssig und begegnet demnach im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken. Im Hinblick darauf bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen darüber, wann dem Beschwerdeführer das Scheidungsurteil zugestellt worden war, sodass der von der Beschwerde behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt, und begegnet auch die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass der Beschwerdeführer (jedenfalls) im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 1. Juli 1997 in Kenntnis der im Jahr 1995 erfolgten Scheidung seiner Ehe gewesen sei, keinem Einwand.

Ferner bestreitet die Beschwerde nicht, dass der Beschwerdeführer in diesem Verlängerungsantrag wieder angab, mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet zu sein, und neuerlich die Heiratsurkunde und einen Staatsbürgerschaftsnachweis hinsichtlich seiner (geschiedenen) Ehegattin vorlegte. Wenn die Beschwerde vorbringt, der Beschwerdeführer habe nur auf Grund der Aufforderung durch die belangte Behörde (offensichtlich gemeint: die MA 62) die obgenannten Urkunden vorgelegt, so vermag dies die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass der Beschwerdeführer mit dieser Urkundenvorlage die belangte Behörde täuschen wollte, nicht zu widerlegen. So forderte die MA 62, wie aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervorgeht, offenkundig im Hinblick darauf, dass im Antrag des Beschwerdeführers vom 1. Juli 1997 sein Familienstand mit "verheiratet" angeführt worden war, diesen mit der Ladung vom 3. Juli 1997 auf, (in Original und in Kopie) die Heiratsurkunde und ein Passfoto vorzulegen. Der Beschwerdeführer legte nicht nur die mit 1. März 1993 datierte Heiratsurkunde, sondern auch den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner geschiedenen Ehegattin vor. Bei lebensnaher Würdigung dieser Umstände bestand für die belangte Behörde kein Grund daran zu zweifeln, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, durch die Bezugnahme auf seine frühere Ehegattin R. im Verfahren über seinen am 1. Juli 1997 gestellten Verlängerungsantrag unwahre Angaben zu machen. Schon von daher ist die vorzitierte Beschwerdebehauptung ebenso wie das weitere Beschwerdevorbringen, mit der Vorlage der genannten Heiratsurkunde sei lediglich zum Ausdruck gebracht worden, dass am 1. Juli 1993 die Ehe bestanden habe, und die belangte Behörde hätte den Beschwerdeführer auffordern müssen, eine aktuelle Heiratsurkunde vorzulegen, nicht zielführend.

Auf dem Boden der vorstehenden Beweisergebnisse begegnet daher auch die weitere Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer bewusst falsche Angaben gemacht habe, um sich einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, und der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.

Wenn die Beschwerde schließlich vorbringt, dass der Beschwerdeführer bei Stellung des Verlängerungsantrages im Jahr 1997 sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren Aufenthaltsbewilligung erfüllt habe und diese ihm ohne Rücksicht darauf, ob er noch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, zu erteilen gewesen wäre, so handelt es sich dabei um eine vom Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren aufgestellte Behauptung und damit unzulässige Neuerung (vgl. § 41 Abs. 1 VwGG). Abgesehen davon war im Zeitpunkt der Stellung des besagten Verlängerungsantrages und der Vorlage der genannten Urkunden noch das Aufenthaltsgesetz in Geltung und war die Bestimmung des § 23 FrG, die die Beschwerde ins Treffen führt, noch nicht in Kraft (vgl. § 111 FrG).

Das festgestellte Täuschungsverhalten des Beschwerdeführers stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar, wobei den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geschaffenen Regelungen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 2001, Zl. 98/18/0328, mwN). Bei Würdigung des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist miteinzubeziehen, dass dieser mit Urteil vom 22. August 1994 - was von der Beschwerde nicht bestritten wird - wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung (gemäß § 107 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden war. Wenn auch nähere Feststellungen zu dem dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid fehlen, so steht die Tatbestandsmäßigkeit dieses strafbaren Verhaltens im Sinn dieser Gesetzesbestimmung in bindender Weise fest. Bei einer Gesamtbetrachtung des dem Beschwerdeführer anzulastenden Fehlverhaltens begegnet somit auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.

4.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, dass die belangte Behörde nicht begründet habe, weshalb die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten wäre, und dass die Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK zu Gunsten des Beschwerdeführers hätte ausgehen müssen.

4.2. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit Ende 1992 und seine aufrechte Beschäftigung in Österreich berücksichtigt und darauf hingewiesen, dass er zu familiären Bindungen im Bundesgebiet keine Angaben gemacht habe. Dem steht gegenüber, dass er zwecks Täuschung der Aufenthaltsbehörde im Rahmen seines Antrages vom 1. Juli 1997 bewusst falsche Angaben gemacht hat, um sich eine weitere Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, wodurch er, wie oben (II.3.) ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften maßgeblich beeinträchtigt hat, wozu noch kommt, dass er schon vorher im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten war (§ 107 Abs. 1 StGB).

Von daher begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die Abstandnahme von seiner Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), keinem Einwand. Auch kann keine Rede davon sein, dass die belangte Behörde ihre Beurteilung, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, nicht begründet habe.

5. Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 24. Mai 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999180139.X00

Im RIS seit

01.08.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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