Norm
EO §208Rechtssatz
Legt der betreibende Sozialversicherungsträger dem Antrag nach § 208 EO einen neuen - inhaltlich dem bereits im Exekutionsakt erliegenden Rückstandsausweis gleichlautenden Rückstandsausweis vor, so schadet ein fälschlich anderes Datum dieses Rückstandsausweises nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0002997Dokumentnummer
JJR_19630220_OGH0002_0030OB00025_6300000_002