Norm
ZPO §243 Abs2Rechtssatz
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 243 Abs2 ZPO kann nicht zur Fällung eines Versäumungsurteils führen, den § 398 ZPO sieht ein solches nur für den Fall vor, daß eine Klagebeantwortung überhaupt nicht erstattet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0039839Dokumentnummer
JJR_19630220_OGH0002_0070OB00044_6300000_001