Norm
ZPO §528 Abs1 ARechtssatz
Die Regelung des § 528 Abs 1 ZPO, wonach Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, durch die der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt wurde unzulässig sind, gilt auch in den sogenannten Statusprozessen und im Verfahren wegen Wiederaufnahme solcher Rechtsstreitigkeiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0044081Dokumentnummer
JJR_19630221_OGH0002_0020OB00033_6300000_001