Norm
EheG §56 ARechtssatz
Aus der Tatsache allein, dass ein Ehegatte den Ehescheidungsprozess ruhen lässt und nicht gehörig fortsetzt, kann auf eine Verzeihung der dem anderen Ehegatten zur Last gelegten Eheverfehlungen nicht geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0057110Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2010