Norm
ABGB §1435Rechtssatz
Wenn der Empfänger einer Leistung eine Erbeinsetzung in Aussicht stellt, rechtfertigt deren Unterlassung eine Kondiktion, soferne der Leistende nicht seinen Willen zum Ausdruck gebraucht hat, eine Schenkung auf eigenes Risiko zu machen. Ansprüche nach § 1435 ABGB verjähren in dreißig Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0033806Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2019