Norm
ABGB §1295 Ia6Rechtssatz
Die in allfälligen Schadenersatzprozessen nach Verkehrsunfällen dem Beklagten immer zustehende Möglichkeit, Mitverschulden oder Alleinverschulden des Klägers einzuwenden, kann die Verjährung des klägerischen Schadenersatzanspruches weder ganz noch teilweise hemmen. Das gilt sogar dann, wenn gegen den Kläger ein Strafurteil ergangen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0023556Dokumentnummer
JJR_19630227_OGH0002_0010OB00244_6200000_001