Norm
StVO §2 Abs1 Z26Rechtssatz
Zu den Begriffen "Halten", "Anhalten" und "Vorbeifahren". Das Anhalten ist auch auf der Autobahn nicht verboten. Anhalten liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer nach dem Anhalten kurze Zeit den Kraftwagen verläßt, um den Schaden zu besichtigen und die Möglichkeit der Weiterfahrt zu prüfen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.05.2013