Norm
StGB §12 AcRechtssatz
Bei Mittäterschaft sind die jedem einzelnen Täter zugekommenen Beträge oder Werte zusammenzurechnen; der so ermittelte Betrag ist dann jedem einzelnen zur Gänze anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0089850Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009