Norm
StPO §285Rechtssatz
Ein einmal rechtswirksam einer Partei zugestellter Beschluß kann dieser nicht später noch einmal in einer für den Lauf von Rechtsmittelfristen oder die Ergreifung von Rechtsmitteln rechtlich erheblichen Weise zugestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0100098Dokumentnummer
JJR_19630228_OGH0002_0110OS00056_6300000_002