TE Vwgh Erkenntnis 2002/5/28 2000/11/0251

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Veröffentlicht am 28.05.2002
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E1E;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
59/04 EU - EWR;
90/02 Führerscheingesetz;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

11992E048 EGV Art48;
11997E039 EG Art39;
EURallg;
FSG 1997 §11 Abs7 Z2;
FSG 1997 §11;
FSG 1997 §36 Abs1 Z1 lita;
KFG 1967 §114 Abs5;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des R in J, vertreten durch Mag. Wolfgang Dlaska, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wielandgasse 2/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 29. August 2000, Zl. 421.853/1-II/B/8/00, betreffend Ermächtigung zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen außerhalb des Fahrschulstandortes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 beantragte der Beschwerdeführer, Betreiber einer Fahrschule in J., beim Amt der Burgenländischen Landesregierung die Erteilung der Bewilligung zur Abhaltung von Fahrschulkursen außerhalb des Standortes der Fahrschule im "Außenkurslokal" in der Gemeinde G. für die Monate April, Mai, Juni 2000. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um Ermächtigung zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen im Außenkurslokal in G.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. April 2000 wurde dem Beschwerdeführer die Genehmigung zur Abhaltung eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule in G. in der Zeit vom 8. bis 24. Mai 2000 erteilt.

Das Ansuchen des Beschwerdeführers um Ermächtigung zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen im "Außenkurslokal" in G. wurde hingegen mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. Mai 2000 gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a FSG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 FSG-PV abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus § 3 Abs. 1 FSG-PV gehe hervor, dass die Prüfungen in den Räumlichkeiten der Fahrschule abzuwickeln seien. Daraus folge weiters, dass die Prüfungen nur am Fahrschulstandort und nicht auch am "Außenkursort" abzunehmen seien. Gegen die Prüfung am "Außenkursort" spreche weiters, dass die Behörde diesen "Außenkurs" als Prüfungsstelle genehmigen müsste.

Die dagegen erhobene Berufung wies der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Bescheid vom 29. August 2000 gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FSG-PV ab. Begründend führte der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus, entsprechend der Bestimmung des § 3 Abs. 1 FSG-PV sei die computerunterstützte theoretische Prüfung in gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a FSG ermächtigten Prüfungsstellen (Fahrschulen) abzuhalten. Zufolge Abs. 2 leg. cit. seien als Prüfungsstellen Fahrschulen zu ermächtigen, die über Räumlichkeiten verfügen, die 1. Computerplätze mit mindestens 15 Zoll Bildschirmen für mindestens sechs Personen bieten, 2. einen ordnungsgemäßen und störungsfreien Prüfungsablauf gewährleisten und 3. mit wenigstens einem Drucker ausgestattet sind, um die Prüfungsergebnisse auszudrucken. Zufolge § 111 Abs. 2 KFG 1967 sei im Bescheid über die Fahrschulbewilligung auszuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden dürfe. Aus dem Regelungsgehalt des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satzteil der FSG-PV, demzufolge als Prüfungsstelle für die Abnahme der computerunterstützten theoretischen Fahrprüfung Fahrschulen (diese stünden im Vordergrund der in Rede stehenden Bestimmung) zu ermächtigen seien, im Zusammenhalt mit dem Erfordernis der im § 111 Abs. 2 KFG 1967 normierten Standortgebundenheit einer Fahrschulbewilligung, sei sohin ersichtlich, dass die in Rede stehende Ermächtigung nur Fahrschulen in deren (gesetzlich erforderlichem) Standort zu erteilen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, nahm aber von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Im Beschwerdefall ist das KFG 1967 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 146/1998 und das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 134/1999 maßgeblich.

1.1. Die einschlägigen Bestimmungen des KFG 1967 lauten (auszugsweise):

" 108. Ausbildung in Fahrschulen

...

(3) Die Errichtung einer Fahrschule und die Verlegung ihres Standortes bedürfen der Bewilligung des Landeshauptmannes; die Verlegung des Standortes ist nur innerhalb desselben Bundeslandes zulässig. ... .

...

§ 109. Persönliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrschulbewilligung

(1) Eine Fahrschulbewilligung ( 108 Abs. 3) darf nur natürlichen Personen und nur Personen erteilt werden, die

...

i) noch keine Fahrschulbewilligung besitzen; dies gilt nicht für die Ausdehnung auf weitere Klassen oder Unterklassen am genehmigten Standort.

...

§ 111. Verfahren bei der Erteilung einer Fahrschulbewilligung und bei Bewilligung einer Standortverlegung

...

(2) Im Bescheid über die Fahrschulbewilligung ist anzuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf.

(3) Für die Bewilligung der Verlegung des Standortes einer Fahrschule gelten Abs. 2 sowie § 110 sinngemäß.

...

§ 114. Betrieb der Fahrschule und Fahrschulkurse außerhalb des Standortes

...

(5) Das Abhalten eines Fahrschulkurses außerhalb des Standortes der Fahrschule ist nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig. Die Bewilligung darf nur für einen Fahrschulkurs von bestimmter Dauer und nur dann erteilt werden, wenn

a) der Fahrschulkurs im selben Bundesland abgehalten werden soll,

b) die im § 110 Abs. 1 lit. a angeführten sachlichen Voraussetzungen für den Fahrschulbetrieb auch für den abzuhaltenden Fahrschulkurs gegeben sind,

c) die unmittelbare persönliche Leitung des abzuhaltenden Fahrschulkurses durch den Fahrschulbesitzer oder Fahrschulleiter zu erwarten ist und

..."

1.2. Die einschlägigen Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):

"Fahrprüfung

§ 11.

...

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (im

Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides: für Verkehr, Innovation und Technologie) hat ... durch Verordnung die näheren

Bestimmungen festzusetzen über:

...

2. die Mindestanforderungen an die räumliche und technische Ausstattung jener Fahrschulen, die eine Ermächtigung als Prüfungsstellen für die theoretische Fahrprüfung beantragen,

...

Sonstige Zuständigkeiten

§ 36. (1) Der Landeshauptmann ist zuständig für:

1. die Erteilung von Ermächtigungen:

a) an Fahrschulen zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen)

...

(3) Eine Ermächtigung gemäß Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller:

1.

vertrauenswürdig ist,

2.

über das erforderliche Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügt und

              3.              die besonderen Anforderungen erfüllt, die durch die jeweiligen Verordnungen festgelegt werden.

..."

              2.              Der Beschwerdeführer vertritt die Rechtsauffassung, dass eine Ermächtigung zur Abhaltung theoretischer Fahrprüfungen auch für den Ort eines "Außenkurses" zu erteilen sei. Dieser Rechtsauffassung vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen.

Zunächst ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Verfahren ausschließlich um die Frage geht, ob eine Ermächtigung gemäß § 36 Abs. 1 lit. a FSG eigens zur Abhaltung theoretischer Fahrprüfungen in einem bestimmten "Außenkurslokal" erteilt werden darf.

Das KFG 1967 enthält detaillierte Regelungen über die Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung, welche grundsätzlich nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig ist (§ 108 Abs. 1 KFG 1967). Gemäß § 111 Abs. 2 KFG 1967 ist im Bescheid über die Fahrschulbewilligung auszuführen, an welchem Standort die Fahrschule errichtet werden darf. Für die Ausübung der auf entgeltliche Ausbildung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung gerichteten Erwerbstätigkeit durch Betreiben einer Fahrschule ist kennzeichnend, dass diese Erwerbstätigkeit grundsätzlich nur am Standort der Fahrschule ausgeübt werden darf.

§ 114 Abs. 5 KFG 1967 sieht allerdings in Durchbrechung dieses Grundsatzes der Standortgebundenheit der Fahrschule die Möglichkeit vor, ausnahmsweise Fahrschulkurse auch außerhalb des Standortes der Fahrschule abzuhalten, dies aber nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, welche nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden darf, die eine gleichwertige Ausbildung wie am Fahrschulstandort gewährleisten sollen.

Gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a FSG ist der Landeshauptmann zuständig für die Erteilung von Ermächtigungen "an Fahrschulen" zur Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen gemäß § 11 (Prüfungsstellen). Zieht man in Betracht, dass gemäß § 109 Abs. 1 lit. i KFG 1967 eine Fahrschulbewilligung - dh. gemäß § 108 Abs. 3 KFG 1967 die Bewilligung zur Errichtung einer Fahrschule - nur natürlichen Personen erteilt werden darf, so ist unter "Erteilung von Ermächtigungen ... an Fahrschulen" im Sinne des § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a FSG die Erteilung von Ermächtigungen an die Inhaber von Fahrschulbewilligungen, und zwar vorliegenden Falls zur Abhaltung von theoretischen Prüfungen gemäß § 11 FSG, zu verstehen. Ob der Beschwerdeführer über eine solche Ermächtigung verfügt, wurde von der belangten Behörde zwar nicht festgestellt, kann aber im Folgenden dahingestellt bleiben. Das FSG sieht nämlich nicht vor, dass Ermächtigungen zur Abhaltung von theoretischen Prüfungen beschränkt auf bestimmte Örtlichkeiten, hier für Orte, an denen auf Grund einer Bewilligung gemäß § 114 Abs. 5 KFG 1967 Fahrschulkurse (außerhalb des Standortes der Fahrschule) abgehalten werden dürfen, erteilt werden. Die Zulässigkeit der Erteilung einer solchen beschränkten Ermächtigung kann weder isoliert aus § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a FSG noch durch systematische Einbeziehung des darin verwiesenen § 11 (Abs. 7 Z. 2) FSG abgeleitet werden. Auch in der zuletzt genannten Bestimmung ist der Begriff "Fahrschule", wie der ebenfalls verwendete Ausdruck "beantragen" zeigt, dahingehend zu verstehen, dass der Inhaber der Fahrschulbewilligung gemeint ist. Schließlich bieten auch die Gesetzesmaterialien zum FSG keine Anhaltspunkte dafür, dass eine eigene Ermächtigung nach § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a FSG für die Abhaltung von theoretischen Fahrprüfungen bezogen auf bestimmte "Außenkursorte" zulässig wäre. Hätte der Gesetzgeber des FSG solches intendiert, so hätte er zweifellos eine dem § 114 Abs. 5 KFG 1967 vergleichbare, auf außerhalb des Fahrschulstandortes abzuhaltende theoretische Fahrprüfungen abstellende Bestimmung vorgesehen.

Soweit der Beschwerdeführer, dessen Beschwerdeausführungen sich im Wesentlichen in Rechtsausführungen zu § 114 Abs. 5 KFG 1967 erschöpfen, darauf hinweist, in Folge der ihm erteilten Bewilligung nach § 114 Abs. 5 KFG 1967 zur zeitlich beschränkten Abhaltung von Fahrschulkursen in G. sei der "Außenstandort" in rechtlicher Hinsicht einer "Standortfahrschule" gleichzustellen, übersieht er, dass er daraus für die im Beschwerdefall einzig maßgebliche Frage, ob die Abweisung seines Antrages auf Erteilung einer Ermächtigung nach § 36 Abs. 1 Z. 1 lit. a FSG für diesen "Außenstandort" rechtswidrig war, nichts gewinnen kann.

Soweit der Beschwerdeführer aber behauptet, der angefochtene Bescheid stelle einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in das Grundrecht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art. 6 StGG 1867 dar, genügt es darauf hinzuweisen, dass zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, ausschließlich der Verfassungsgerichtshof zuständig ist (Art. 133 Z. 1 iVm. Art. 144 Abs. 1 B-VG).

Der Beschwerdeführer ist schließlich der Ansicht, der angefochtene Bescheid stelle eine Inländerdiskriminierung in Verbindung mit der Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 48 EGV dar, unterlässt aber eine nähere Darlegung dieser Bedenken. Eine Inländerdiskriminierung kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes schon deswegen nicht vorliegen, weil Angehörige anderer Mitgliedsstaaten der EU, die in Österreich eine Fahrschule betreiben, bezüglich der Abhaltung theoretischer Fahrprüfungen den selben Beschränkungen unterworfen sind wie österreichische Staatsbürger.

Da es nach dem bisher Gesagten im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, dass die belangte Behörde den ausschließlich auf Erteilung einer Ermächtigung zur Abhaltung theoretischer Fahrprüfungen im "Außenstandort" in G. gerichteten Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 28. Mai 2002

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000110251.X00

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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