Norm
ABGB §1097Rechtssatz
Die bei Mietverträgen übliche Bestimmung, wonach die Aufwendungen des Mieters auf den Mietgegenstand in das Eigentum des Vermieters übergeben, soll verhindern, daß dem Vermieter bei Auflösung des Mietverhältnisses unzumutbare Ablösebeträge für Investitionen, die für ihn unter Umständen wertlos sein können, aufgebürdet werden. Der hier vertraglich vorgesehene Ausnahmsfall, daß solche Investitionen dann vergütet werden sollen, wenn der Untervermieter oder seine Frau das untervermietete Geschäftslokal selbst in Benützung nimmt, wurde offensichtlich deshalb vorgesehen, weil in einem solchen Fall die Investitionen auch für den Betrieb des Untervermieters selbst von Wert gewesen wären, daher eine Vergütung nur als billig angesehen werden konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0024796Dokumentnummer
JJR_19630306_OGH0002_0070OB00042_6300000_003