Norm
ABGB §354 A1Rechtssatz
Der Liegenschaftseigentümer kann auf Grund seines Eigentumsrechts jederzeit die Räumung seiner Liegenschaft von jedem, der keinen Rechtstitel zu ihrer Benützung hat, verlangen. Darin liegt nichts Sittenwidriges; das ist vielmehr in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet. Eine Räumungsklage kann nur dann als schikanös bezeichnet werden, wenn die Durchsetzung des Rechtes ausschließlich den Zweck verfolgt, jemand anderen zu schädigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0010345Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2014