Norm
ABGB §1175 HRechtssatz
Wer sich mit einem anderen zum Betrieb eines Grundhandelsgewerbes in der Form einer OHG oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zusammenschließt, ist Kaufmann.
Entscheidungstexte
Schlagworte
GesBREuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0025764Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
31.08.2015