Norm
FinStrG §31Rechtssatz
Die Verjährungsfrist für die Verfolgung eines Finanzvergehens beginnt, sobald die Straftat abgeschlossen ist; dies ist jedenfalls nicht vor Abgabe der unrichtigen Steuererklärung der Fall.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0086429Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015