Norm
UrhG §81Rechtssatz
Auch eine Leistungsklage der Gegenseite kann der negativen Feststellungsklage das Interesse dann nicht nehmen, wenn durch diese Leistungsklage nicht alle beiderseitigen Ansprüche einer endgültigen Rechtsfeststellung zugeführt werden (hier: Unterlassungsklage nach § 81 UrhG hindert nicht eine Klage der Gegenseite auf Feststellung, dass in die Urheberrechte des Unterlassungsklägers nicht eingegriffen wurde).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0039060Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022