Norm
ABGB §1304 A1Rechtssatz
Der Verletzte, der wegen seiner Verunstaltung eine Entschädigung wegen Verhinderung des bessern Fortkommens begehrt, muß sich im Rahmen seiner Rettungspflicht plastischen Operationen dann unterziehen, wenn ihm deren Vornahme zumutbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0027214Dokumentnummer
JJR_19630312_OGH0002_0080OB00034_6300000_001