Norm
JN §99Rechtssatz
Zur Frage, ob das grundbücherliche Eigentum an einer Liegenschaft den Gerichtsstand des Vermögens zu begründen vermag, wenn der Liegenschaftseigentümer im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Prozesses bei Gericht über die Liegenschaft bereits einen Vorvertrag geschlossen und die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung grundbücherlich eintragen lassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0046875Dokumentnummer
JJR_19630313_OGH0002_0060OB00078_6300000_001