Norm
ABGB §833 C1Rechtssatz
Wenn die Mehrheit der zur Einräumung einer Hausbesorgerwohnung verpflichteten Miteigentümer (Besitzer von Miteigentumsanteilen) ihre Anteile veräußert und ihre Rechtsnachfolger, auf die die Verpflichtung nicht übergegangen ist, sich weigern, diese zu erfüllen, so liegt - da die Verfügung über die Hausbesorgerwohnung eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung ist - für die vertraglich verpflichtete Minderheit Unmöglichkeit der Leistung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0015664Dokumentnummer
JJR_19630314_OGH0002_0050OB00337_6200000_001