Norm
VersVG §23Rechtssatz
Verzichtet bei der Kraftfahrzeug-Kaskoversicherung der Versicherer gegenüber einem Finanzierungsinstitut "auch den Einwand aus § 61 VersVG bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles", so entfällt damit nicht auch die Berufung des Versicherers auf seine Leistungsfreiheit wegen einer Gefahrerhöhung, die zum Eintritt des Versicherungsfalles geführt hat.
Veröff: VersR 1963,429
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1963:RS0103667Dokumentnummer
JJR_19630314_AUSL000_0020ZR00172_6100000_001