Norm
ABGB §1442Rechtssatz
Wird über das Vermögen des Zedenten nach der Abtretung der Forderung das Ausgleichsverfahren eröffnet, steht dem Zessus, der nach Bestätigung des Ausgleiches vom Zessionar in Anspruch genommen wird, das Recht zu, seine Schadenersatzforderung in voller Höhe und nicht bloß mit der Ausgleichsquote aufzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0033959Dokumentnummer
JJR_19630319_OGH0002_0080OB00044_6300000_002