Norm
ABGB §1168aRechtssatz
Warnpflicht des Unternehmers, der ein von einem anderen gleichwertigen Unternehmer mangelhaft begonnenes Werk zur Vornahme weiterer Arbeiten an diesem Werk übernommen hat. Ist der zweite Unternehmer nicht in der Lage, bei Ausführung der ihm übertragenen Arbeiten die Mängel zu beheben, dann ist er verpflichtet, den ersten Unternehmer auf die Mängel des Werkes hinzuweisen, und ihn darauf aufmerksam zu machen, daß er die übertragenen Arbeiten nicht sachgemäß vornehmen könne (Herstellung ungleich hoher Betonstufen durch den ersten Unternehmer und Verfliesung dieser Stufen nach Auftragung eines Mörtelbettes durch den zweiten Unternehmer).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0021901Dokumentnummer
JJR_19630319_OGH0002_0080OB00055_6300000_001