Norm
ZPO §226 IIB12Rechtssatz
Bestimmtheit des Klagebegehrens, a) jede abfällige Äußerung über den Kläger oder über dessen Patienten, die geeignet ist, den Erwerb des Klägers oder dessen Fortkommen als Facharzt der Orthopädie zu gefährden, sowie b) jede Aufforderung an die Patienten des Klägers, sich bereits vor vierzehn Uhr vor dem Eingang zur Ordination des Klägers anzustellen bzw dort auf die Öffnung der Ordinationsräume des Klägers zu warten, zu unterlassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0037758Dokumentnummer
JJR_19630320_OGH0002_0070OB00071_6300000_001