RS OGH 1963/3/20 7Ob71/63

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Veröffentlicht am 20.03.1963
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Norm

ZPO §226 IIB12

Rechtssatz

Bestimmtheit des Klagebegehrens, a) jede abfällige Äußerung über den Kläger oder über dessen Patienten, die geeignet ist, den Erwerb des Klägers oder dessen Fortkommen als Facharzt der Orthopädie zu gefährden, sowie b) jede Aufforderung an die Patienten des Klägers, sich bereits vor vierzehn Uhr vor dem Eingang zur Ordination des Klägers anzustellen bzw dort auf die Öffnung der Ordinationsräume des Klägers zu warten, zu unterlassen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 71/63
    Entscheidungstext OGH 20.03.1963 7 Ob 71/63

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0037758

Dokumentnummer

JJR_19630320_OGH0002_0070OB00071_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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