RS OGH 1963/3/20 1Ob40/63, 1Ob187/63

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1963
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Norm

BGB §1708
ZPO §502 Abs2 Ca1

Rechtssatz

Zulässigkeit der Revision in einem Unterhaltsprozeß eines unehelichen Kindes, wenn die Frage überprüft werden soll, ob nur der gesetzliche Unterhalt mit dem angefochtenen Urteil bemessen wurde oder ob ein früher zwischen den Parteien geschlossener Vergleich ausgelegt und dahin überprüft werden sollte, wie weit der Inhalt dieses Vergleiches durch den Beitritt Österreichs zum Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961 Nr 293 und 295) und durch die Änderung des § 1708 BGB durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961, DRGBl I,1221 abgeändert oder gegenstandslos geworden ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 40/63
    Entscheidungstext OGH 20.03.1963 1 Ob 40/63
  • 1 Ob 187/63
    Entscheidungstext OGH 06.12.1963 1 Ob 187/63
    Beisatz: Zweiter Rechtsgang - neuerliche Aufhebung. (T1) Veröff: RZ 1964,98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0042615

Dokumentnummer

JJR_19630320_OGH0002_0010OB00040_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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