Norm
BGB §1708Rechtssatz
Zulässigkeit der Revision in einem Unterhaltsprozeß eines unehelichen Kindes, wenn die Frage überprüft werden soll, ob nur der gesetzliche Unterhalt mit dem angefochtenen Urteil bemessen wurde oder ob ein früher zwischen den Parteien geschlossener Vergleich ausgelegt und dahin überprüft werden sollte, wie weit der Inhalt dieses Vergleiches durch den Beitritt Österreichs zum Übereinkommen über das auf Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern anzuwendende Recht (BGBl 1961 Nr 293 und 295) und durch die Änderung des § 1708 BGB durch das Familienrechtsänderungsgesetz vom 11.08.1961, DRGBl I,1221 abgeändert oder gegenstandslos geworden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0042615Dokumentnummer
JJR_19630320_OGH0002_0010OB00040_6300000_001