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90/02 Führerscheingesetz;Norm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Meidlinger Hauptstraße 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 10. Juli 2001, Zl. MA 65 - 8/525/2000, betreffend Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem mündlich erlassenen Bescheid vom 5. Mai 2000 befristete die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B bis zum 27. April 2001.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2000 beantragte der Beschwerdeführer, "die Befristung und die offenbar damit verbundenen Auflagen bescheidmäßig auszufertigen".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 2000 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, der Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich erlassenen Bescheides vom 5. Mai 2000 sei erst nach Verstreichen der Frist von drei Tagen gemäß § 62 Abs. 3 AVG und damit verspätet gestellt worden. Soweit sich der Antrag auf die bescheidmäßige Ausfertigung von Auflagen bzw. Bedingungen beziehe, sei der Antrag unzulässig, weil im Bescheid vom 5. Mai 2000 eine solche Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung gar nicht verfügt worden sei.
Anlässlich der Zustellung der Ausfertigung dieses Bescheides wies die belangte Behörde die Erstbehörde darauf hin, dass über die "Bedingungen" als Einschränkung der Lenkberechtigung noch bescheidmäßig abzusprechen sei.
Mit Bescheid vom 8. November 2000 schränkte die Erstbehörde gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B "mit der Bedingung des Code 104" ein, wobei alle drei Monate "ein Nachweis der psychiatrischen Betreuung, ein Blutbefund und ein Leberbefund" beizubringen seien. In der Begründung führte die Behörde aus, nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 27. April 2000 sowie vom 7. November 2000 sei der Beschwerdeführer wegen chronischen Alkoholmissbrauchs zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur bedingt geeignet, weshalb die Lenkberechtigung mit der Bedingung des Code 104 einzuschränken gewesen sei.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er bestritt, chronisch Alkohol zu missbrauchen, und geltend machte, dass diesbezüglich keinerlei Untersuchungen vorgenommen worden seien. Das Gutachten vom 27. April 2000, auf das sich die Behörde beziehe, sei derart unleserlich, dass es einer rechtskonformen Überprüfung entzogen sei. Aus dem gesamten Akteninhalt ergebe sich kein Hinweis auf chronischen Alkoholmissbrauch.
Am 22. Jänner 2001 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung ein.
Mit Schreiben vom 23. Jänner 2001 ersuchte die belangte Behörde die Erstbehörde um Stellungnahme ihres Amtsarztes, ob die im amtsärztlichen Gutachten vom 27. April 2000 empfohlenen Bedingungen des Nachweises der psychiatrischen Betreuung und der Vorlage eines Blutbefundes und eines Leberbefundes erforderlich seien.
In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2001 führte der amtsärztliche Sachverständige der Erstbehörde aus, beim Beschwerdeführer hätten sich bei der klinischen Untersuchung Zeichen von chronischem Alkoholmissbrauch (Tremor) gefunden. Dieser Befund werde unterstützt durch eine erhöhte GGT (36, normal bis 28).
Über fernmündliche Aufforderung durch die belangte Behörde erstattete der Amtsarzt der Erstbehörde das Ergänzungsgutachten vom 6. März 2001, in dem er ausführte, bei der klinischen Untersuchung hätten sich Zeichen von chronischem Alkoholmissbrauch (Fingertremor) gefunden. Außerdem sei die Gamma GT erhöht gewesen. Der Nachweis der psychiatrischen Betreuung, die Vorlage von Blutbild, Differenzialblutbild, Leberwerten und CDT alle drei Monate seien daher weiter erforderlich, insbesondere weil die verkehrspsychologische Untersuchung, aus welchen Gründen immer, nicht durchgeführt worden sei.
Mit Schreiben vom 22. März 2001 ersuchte die belangte Behörde ihre ärztliche Amtssachverständige um Erstattung eines Gutachtens, ob die mit Bescheid vom 8. November 2000 auferlegten Bedingungen des Nachweises der psychiatrischen Betreuung sowie der Beibringung von Blut- und Leberbefunden in Abständen von drei Monaten erforderlichen seien. Es werde darauf hingewiesen, dass weder dem amtsärztlichen Gutachten vom 27. April 2000, noch dem vom 15. Februar 2001 und vom 6. März 2001 eine verkehrspsychologische Stellungnahme bzw. ein psychiatrisches Gutachten zu Grunde gelegt worden sei.
Am 27. April 2001 wurde der Beschwerdeführer von der Amtsärztin der belangten Behörde untersucht. Ihm wurde die Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen.
In seinem Schriftsatz vom 28. Mai 2001 führte der Beschwerdeführer u.a. aus, für den von der Erstbehörde angenommenen Alkoholmissbrauch gebe es keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer sei jederzeit bereit, sich einer ergänzenden Untersuchung durch die Universitätsklinik für Psychiatrie zu unterziehen. Ihm könnten aber nicht die dafür anfallenden Kosten von ca. S 6.000,-- angelastet werden.
Die Amtsärztin der belangten Behörde hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2001 das Ergebnis der Untersuchung vom 27. April 2001 fest und führte aus, ein amtsärztliches Gutachten könne nicht erstellt werden, weil der Beschwerdeführer auf die Durchführung der psychiatrischen Untersuchung verzichtet habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 5 FSG auf, binnen vier Monaten ab Zustellung des Bescheides ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 i.V.m. § 8 FSG vorzulegen. Bei Nichterfüllung des Auftrages werde die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 5 FSG bis zur Beibringung des Gutachtens zu entziehen sein.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 27. April 2000 mit dem Endkalkül "chronischer Alkoholmissbrauch" und des bei der Untersuchung am 27. April 2001 erhobenen klinischen Status erscheine die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen erheblich in Frage gestellt. Zur Erstattung des abschließenden amtsärztlichen Gutachtens sei daher die Beibringung eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme erforderlich. Da der Beschwerdeführer am 24. Mai 2001 auf die psychiatrische Untersuchung "verzichtet" habe, sei der bescheidmäßige Auftrag gemäß § 26 Abs. 5 FSG zu erteilen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hat dazu gemäß § 36 Abs. 8 zweiter
Satz VwGG eine Äußerung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG von Bedeutung:
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
...
Gesundheitliche Eignung
§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als ein Jahr sein und ist von einem im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde, die das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung durchführt, in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin zu erstellen.
(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
...
(5) Ein Lenker, dessen Lenkberechtigung gemäß Abs. 3 Z 2 durch eine Befristung abgelaufen ist, ist berechtigt, in Österreich bis zu drei Monate nach Ablauf der Befristung ein Kraftfahrzeug dieser Klasse oder Unterklasse weiter zu lenken, wenn er den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung eingebracht hat; über die rechtzeitige Einbringung ist ihm von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat.
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs. 2 in den Führerschein einzutragen.
...
(4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. ...
(5) Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, die Gutachten gemäß § 24 Abs. 4 beizubringen, innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Bescheides keine Folge, so ist ihm die Lenkberechtigung jedenfalls bis zur Beibringung der Gutachten zu entziehen."
Der angefochtene Bescheid ist deshalb rechtswidrig, weil die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers, deren Gültigkeit mit dem (rechtskräftigen) erstinstanzlichen Bescheid vom 8. November 2000 eingeschränkt wurde, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits durch Zeitablauf (nämlich mit Ablauf des 27. April 2001) erloschen war. Am Erlöschen der Lenkberechtigung durch Zeitablauf hat auch die rechtzeitige Einbringung eines Verlängerungsantrages gemäß § 8 Abs. 5 FSG nichts geändert. Ein Aufforderungsbescheid gemäß § 26 Abs. 5 FSG setzt den aufrechten Bestand einer Lenkberechtigung voraus. Nur wenn eine Lenkberechtigung besteht, kann die einzige an die Nichtbefolgung eines Aufforderungsbescheides gemäß § 26 Abs. 5 FSG geknüpfte Rechtsfolge, nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Beibringung des Gutachtens, eintreten (siehe dazu die zur Rechtslage nach dem KFG 1967 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 22. September 1987, Zl. 86/11/0180, und vom 20. September 2001, Zl. 99/11/0286, m.w.N.). Die aufgezeigte Rechtwidrigkeit des angefochtenen Bescheides führt allerdings nicht zur Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers, weil der einzige für den Fall der Nichtbefolgung des Bescheides angedrohte Rechtsnachteil, nämlich die Entziehung der Lenkberechtigung, mangels Bestehens einer solchen ins Leere ginge (siehe auch dazu das zuvor zitierte Erkenntnis vom 22. September 1987).
Die belangte Behörde vertritt in der Gegenschrift dazu die Auffassung, trotz Erlöschens der Lenkberechtigung durch Zeitablauf sei die bescheidmäßige Aufforderung nach § 26 Abs. 5 FSG erforderlich gewesen, weil ohne amtsärztliches Gutachten eine Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers nicht möglich sei. Die belangte Behörde vermag damit nicht die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheides darzutun, weil nach dem oben Gesagten ein Aufforderungsbescheid nach § 26 Abs. 5 FSG nur bei aufrechtem Bestand der Lenkberechtigung rechtens sein kann.
Aus dem vorhin dargelegten Grund war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Übrigen ist zur Frage, wie die belangte Behörde im vorliegenden Fall über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 8. November 2000 zu entscheiden haben wird, Folgendes zu bemerken:
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 75 Abs. 1 KFG 1967 in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Gegenstand eines nach dieser Gesetzesstelle eingeleiteten Ermittlungsverfahrens der seit der Erteilung der Lenkberechtigung eingetretene Wegfall jeder einzelnen der maßgebenden Eignungsvoraussetzungen (§ 64 Abs. 2 KFG 1967) ist. Daraus folgt, dass bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichte Tatsachen, die eine der Eignungsvoraussetzungen betreffen, im Bescheid bereits zu berücksichtigen sind. Die wiederholte Ergreifung von Maßnahmen nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 jeweils nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich einzelner Erteilungsvoraussetzungen ist daher ebenso wenig zulässig wie die wiederholte Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit auf Grund mehrerer nacheinander (aber vor Bescheiderlassung) begangener strafbarer Handlungen. Erlangt die Behörde erst nach der Rechtskraft eines Entziehungsbescheides von Tatsachen Kenntnis, die sie ohne ihr Verschulden im rechtskräftig abgeschlossenen Entziehungsverfahren nicht verwenden konnte, so stellt dies gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. Abs. 3 AVG einen Grund für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens dar (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 3. Juli 1990, Zl. 89/11/0224, und vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/11/0178). Ausnahmen von diesem Grundsatz wurden wegen der Besonderheit der im Gesetz gesondert geregelten Entziehungsmaßnahmen nur in jenen Fällen gemacht, in denen schon vom Gesetzgeber zwingend die Entziehung mit einer bestimmten Entziehungszeit festgesetzt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Rechtsprechung auch im Geltungsbereich des FSG fortgeführt. Auch das Entziehungsverfahren nach dem FSG ist ein einheitliches im oben beschriebenen Sinne. Ausgenommen davon sind nur jene Fälle, in denen schon vom Gesetz eine bestimmte Entziehungszeit festgesetzt wurde (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2001/11/0342, m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt nicht nur für die im § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG geregelte Entziehung der Lenkberechtigung, sondern auch für die im § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG genannten Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung, mit anderen Worten, die Behörde darf nicht, ohne dass sich der Sachverhalt wesentlich geändert hätte, wiederholt Einschränkungen der Gültigkeit der Lenkberechtigung verfügen.
Gegen diesen Grundsatz hat die Erstbehörde mit dem Bescheid vom 8. November 2000 verstoßen, weil die auf Grund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 5. Mai 2000 erforderlichen Einschränkungen der Lenkberechtigung bereits mit dem an diesem Tag erlassenen Bescheid hätten verfügt werden müssen. Wenn es die Erstbehörde versäumt hat, eine weitere Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung (nämlich durch Bedingungen) zu verfügen, hätte sie dies nur im Wege der amtswegigen Wiederaufnahme des mit dem Bescheid vom 5. Mai 2000 abgeschlossenen Verfahrens (und nur bei Erfüllung der dafür erforderlichen Voraussetzungen) korrigieren können. Im Hinblick darauf, dass die Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung durch den Bescheid vom 8. November 2000 schon aus diesem Grund rechtswidrig war, hätte die belangte Behörde diesen Bescheid (ersatzlos) beheben müssen. Die belangte Behörde hätte dabei gar nicht zu prüfen gehabt, ob sich für die im Bescheid vom 8. November 2000 verfügten Bedingungen nach der Aktenlage eine entsprechende Grundlage findet (das - weitgehend unleserliche - amtsärztliche Gutachten vom 27. April 2000 enthält keine nachvollziehbare Begründung) und ob die Bedingungen in der verfügten Form dem diesbezüglich bestehenden Bestimmtheitserfordernis entsprechen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2000/11/0337). Für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung bedurfte es nach dem Gesagten nicht eines amtsärztlichen Gutachtens.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 28. Mai 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001110284.X00Im RIS seit
06.08.2002