Norm
FamLAG §9Rechtssatz
Die Auszahlung von Beihilfen an einen "Bezugsberechtigten" berührt weder die Unterhaltspflicht des Anspruchsberechtigten an sich, noch die Höhe der von ihm zufolge Gerichtsbeschlusses oder eines vor dem Jugendamt abgeschlossenen Vergleiches zu leistenden Alimente.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0058732Dokumentnummer
JJR_19630321_OGH0002_0100OS00397_6200000_001