Norm
StVO §3 B5Rechtssatz
Da die Klägerin auf dem Fahrrad ganz am rechten Fahrbahnrande fuhr, hatte der Beklagte, der sie mit seinem Motorrad überholte, keine Veranlassung, ein Warnzeichen zu geben. Mit der plötzlichen Richtungsänderung der Klägerin in seine Fahrbahn brauchte der Beklagte nicht zu rechnen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0073533Dokumentnummer
JJR_19630321_OGH0002_0020OB00064_6300000_003